Bitte aufmerksam lesen!


Quelle: Fischer und Angler 3/2018 Seite 16

Nach der Prüfung

Prüfung bestanden  /  Prüfung NICHT bestanden

Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, bekommen von der Fischereibehörde eine Rechnung über die Prüfungsgebühr und die Gebühr für den beantragten Fischereischein.
Wenn diese Rechnung bezahlt wurde, bekommt der Prüfling seinen Fischereischein zugeschickt
und darf von nun an angeln gehen.
 

Prüflinge, die die Prüfung NICHT bestanden haben, bekommen von der Fischereibehörde eine Rechnung nur über die Prüfungsgebühr.
Wenn diese Rechnung bezahlt ist, hat der Prüfling die Möglichkeit, sich erneut zu einer Prüfung anzumelden. Das muss er in der Fischereibehörde tun.
 

Prüflinge, die ihren Fischereischein von der Fischereibehörde erhalten haben, dürfen aber nur dann an DAV-Gewässern angeln, wenn sie Mitglied in einem Anglerverein sind und von diesem ihren Erlaubnisschein mit Zubehör erhalten sowie die gültigen Marken erworben haben.
An Zuchtgewässern darf jeder angeln, der einen gültigen Fischereischein besitzt.